(1) Zum Schutz der menschlichen Gesundheit beträgt der über eine volle Stunde gemittelte Immissionsgrenzwert für Schwefeldioxid 350 Mikrogramm pro Kubikmeter
(2) Zum Schutz der menschlichen Gesundheit beträgt der über den Tag gemittelte Immissionsgrenzwert für Schwefeldioxid 125 Mikrogramm pro Kubikmeter
(3) Die Alarmschwelle für Schwefeldioxid beträgt über eine volle Stunde gemittelt 500 Mikrogramm pro Kubikmeter,
(4) Zum Schutz der Vegetation beträgt der kritische Wert für Schwefeldioxid für das Kalenderjahr sowie für das Winterhalbjahr (1. Oktober des laufenden Jahres bis 31. März des Folgejahres) 20 Mikrogramm pro Kubikmeter.