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Dritter Teil - Messungen und Überwachung
§ 5 Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen
§ 6 Genehmigungsbedürftige Anlagen
31. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen bei der Verwendung organischer Lösemittel in bestimmten Anlagen) (31. BImSchV)
§ 6 Genehmigungsbedürftige Anlagen
Für die Messung und Überwachung der Emissionen von genehmigungsbedürftigen Anlagen finden die Anforderungen der TA Luft Anwendung.
Dabei gelten mindestens die Anforderungen nach
§ 5 Abs. 3 bis 5
.
§ 5 Abs. 6 bis 9
gilt entsprechend.