(1) Großfeuerungsanlagen, die flüssige Brennstoffe einsetzen, sind so zu errichten und zu betreiben, dass die Anforderungen 1. dieses Absatzes, der Absätze 2 bis 7, des Absatzes 8 Satz 1, des Absatzes 9 Satz 1 und des Absatzes 10 sowie 2. des Absatzes 8 Satz 2 und des Absatzes 9 Satz 2 eingehalten werden. 1. kein Tagesmittelwert die folgenden Emissionsgrenzwerte überschreitet: a)
Der Betreiber hat dafür zu sorgen, dass Gesamtstaub 10 mg/m,
b)
Kohlenmonoxid | 80 mg/m, |
c) Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angegeben als Stickstoffdioxid, bei einer Feuerungswärmeleistung von
50 MW bis 100 MW und bei Einsatz von
leichtem Heizöl bei Kesseln mit einem Einstellwert der Sicherheitseinrichtung, insbesondere einen Sicherheitstemperaturbegrenzer oder ein Sicherheitsdruckventil, gegen Überschreitung
aaaa)
einer Temperatur von weniger als 383,15 K oder eines Überdrucks von weniger als 0,05 MPa | 180 mg/m, |
bbbb)
einer Temperatur von 383,75 K bis 483,15 K oder eines Überdrucks von 0,05 MPa bis 1,8 MPa | 200 mg/m, |
cccc)
einer Temperatur von mehr als 483,15 K oder eines Überdrucks von mehr als 1,8 MPa | 250 mg/m; |
anderen flüssigen Brennstoffen | 300 mg/m, |
mehr als 100 MW bis 300 MW | 150 mg/m, |
mehr als 300 MW | 100 mg/m, |
d) Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid, angegeben als Schwefeldioxid, bei einer Feuerungswärmeleistung von
50 MW bis 100 MW | 350 mg/m, |
mehr als 100 MW bis 300 MW | 200 mg/m, |
mehr als 300 MW | 150 mg/m, |
2. kein Halbstundenmittelwert das Doppelte der unter Nummer 1 bestimmten Emissionsgrenzwerte überschreitet und
3. kein Mittelwert, der über die jeweilige Probenahmezeit gebildet ist, die Emissionsgrenzwerte nach Anlage 1 überschreitet.
(2) Abweichend von den in Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe a bestimmten Emissionsgrenzwerten für Gesamtstaub darf bei Einsatz von leichtem Heizöl die Rußzahl 1 für den Drei-Minuten-Mittelwert nicht überschritten werden.
(3) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 ist bei Anlagen, in denen Destillations- und Konversionsrückstände zum Eigenverbrauch in Raffinerien eingesetzt werden, der Emissionsgrenzwert ohne die Berücksichtigung von Vanadium zu bilden; für Vanadium und seine Verbindungen, angegeben als Vanadium, darf ein Emissionsgrenzwert von 0,5 mg/m nicht überschritten werden.
(4) Die Emissionsgrenzwerte dieser Vorschrift sind auch bei der Heizflächenreinigung einzuhalten.
(5) Abweichend von den in Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2 bestimmten Emissionsgrenzwerten für Gesamtstaub darf bei bestehenden Anlagen ein Emissionsgrenzwert von 20 mg/m für den Tagesmittelwert und von 40 mg/m für den Halbstundenmittelwert nicht überschritten werden.
(6) Abweichend von den in Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe c und Nummer 2 bestimmten Emissionsgrenzwerten für Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angegeben als Stickstoffdioxid, darf bei Altanlagen bei Einsatz von leichtem Heizöl mit einer Feuerungswärmeleistung von 50 MW bis 100 MW, die ausschließlich zur Abdeckung der Spitzenlast bei der Energieversorgung während bis zu 300 Stunden im Jahr dienen, ein Emissionsgrenzwert von 300 mg/m für den Tagesmittelwert und von 600 mg/m für den Halbstundenmittelwert nicht überschritten werden.
(7) Abweichend von den in Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe c und Nummer 2 bestimmten Emissionsgrenzwerten für Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angegeben als Stickstoffdioxid, darf bei bestehenden Anlagen bei Einsatz von flüssigen Brennstoffen außer leichtem Heizöl mit einer Feuerungswärmeleistung von 1. 50 MW bis 100 MW ein Emissionsgrenzwert von 350 mg/m für den Tagesmittelwert und von 700 mg/m für den Halbstundenmittelwert nicht überschritten werden, 2. mehr als 100 MW bis 300 MW ein Emissionsgrenzwert von 200 mg/m für den Tagesmittelwert und von 400 mg/m für den Halbstundenmittelwert nicht überschritten werden, 3. mehr als 300 MW ein Emissionsgrenzwert von 150 mg/m für den Tagesmittelwert und von 300 mg/m für den Halbstundenmittelwert nicht überschritten werden. 1. im gleitenden Durchschnitt über einen Zeitraum von fünf Jahren höchstens 1 500 Betriebsstunden jährlich in Betrieb sind, ein Emissionsgrenzwert von 400 mg/m für den Tagesmittelwert und von 800 mg/m für den Halbstundenmittelwert nicht überschritten werden, 2. Destillations- oder Konversionsrückstände einsetzen, ein Emissionsgrenzwert von 400 mg/m für den Tagesmittelwert und von 800 mg/m für den Halbstundenmittelwert nicht überschritten werden.
Abweichend von Satz 1 Nummer 1 darf bei Altanlagen ein Emissionsgrenzwert von 400 mg/m für den Tagesmittelwert und von 800 mg/m für den Halbstundenmittelwert nicht überschritten werden. Abweichend von Satz 1 Nummer 2 darf bei Altanlagen, die
(8) Abweichend von den in Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe d und Nummer 2 bestimmten Emissionsgrenzwerten für Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid, angegeben als Schwefeldioxid, darf bei bestehenden Anlagen bei Einsatz anderer flüssiger Brennstoffe als leichtes Heizöl mit einer Feuerungswärmeleistung von 1. mehr als 100 MW bis 300 MW ein Emissionsgrenzwert von 250 mg/m für den Tagesmittelwert und von 500 mg/m für den Halbstundenmittelwert nicht überschritten werden, 2. mehr als 300 MW ein Emissionsgrenzwert von 200 mg/m für den Tagesmittelwert und von 400 mg/m für den Halbstundenmittelwert nicht überschritten werden.
Die Anforderungen an den Schwefelabscheidegrad nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe d bleiben unberührt.
(9) Abweichend von den in Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe d und Nummer 2 bestimmten Emissionsgrenzwerten für Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid, angegeben als Schwefeldioxid, darf bei Altanlagen für den Einsatz anderer flüssiger Brennstoffe als leichtes Heizöl, die im gleitenden Durchschnitt über einen Zeitraum von fünf Jahren höchstens 1 500 Betriebsstunden jährlich in Betrieb sind, mit einer Feuerungswärmeleistung von 1. 50 MW bis 100 MW ein Emissionsgrenzwert von 850 mg/m für den Tagesmittelwert und von 1 700 mg/m für den Halbstundenmittelwert nicht überschritten werden, 2. mehr als 100 MW bis 300 MW ein Emissionsgrenzwert von 850 mg/m für den Tagesmittelwert und von 1 700 mg/m für den Halbstundenmittelwert nicht überschritten werden sowie ein Schwefelabscheidegrad von mindestens 60 Prozent nicht unterschritten werden, 3. mehr als 300 MW ein Emissionsgrenzwert von 300 mg/m für den Tagesmittelwert und von 600 mg/m für den Halbstundenmittelwert nicht überschritten werden.
Soweit dieser Absatz keine abweichenden Regelungen zum Schwefelabscheidegrad vorsieht, bleiben die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe d zum Schwefelabscheidegrad unberührt.
(10) Abweichend von Absatz 3 zweiter Halbsatz darf bei bestehenden Anlagen für Vanadium und seine Verbindungen, angegeben als Vanadium, ein Emissionsgrenzwert von 1,0 mg/m nicht überschritten werden.
(11) Der Betreiber einer Anlage nach Absatz 6, Absatz 7 Satz 3 Nummer 1 oder Absatz 9 hat jeweils bis zum 31. März eines Jahres für die vorhergehenden fünf Jahre einen Nachweis über die Einhaltung der Betriebszeit zu führen und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen. Der Betreiber hat die Nachweise jeweils fünf Jahre nach Ende des Nachweiszeitraums aufzubewahren.
(12) Bei Einsatz von leichtem Heizöl, das die Anforderungen an leichtes Heizöl der Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1849) in der jeweils geltenden Fassung bezüglich des Schwefelgehaltes erfüllt, sind die in Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe d genannten Anforderungen zum Schwefelabscheidegrad nicht anzuwenden.
(13) Die Emissionsgrenzwerte nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 sind beim Einsatz von leichtem Heizöl nicht anzuwenden.