(1) Großfeuerungsanlagen, die Biobrennstoffe einsetzen, sind so zu errichten und zu betreiben, dass die Anforderungen dieses Absatzes und der Absätze 2 bis 7 eingehalten werden. Der Betreiber hat dafür zu sorgen, dass 1. kein Tagesmittelwert die folgenden Emissionsgrenzwerte überschreitet: a) Gesamtstaub 10 mg/m,
b)
Quecksilber und seine Verbindungen, angegeben als Quecksilber, | 0,03 mg/m, |
c) Kohlenmonoxid bei einer Feuerungswärmeleistung von
50 MW bis 100 MW und bei Einsatz von
naturbelassenem Holz | 150 mg/m, |
sonstigen Biobrennstoffen | 250 mg/m, |
mehr als 100 MW und bei Einsatz von
naturbelassenem Holz | 200 mg/m, |
sonstigen Biobrennstoffen | 250 mg/m, |
d) Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angegeben als Stickstoffdioxid, bei einer Feuerungswärmeleistung von
50 MW bis 100 MW | 250 mg/m, |
mehr als 100 MW bis 300 MW | 200 mg/m, |
mehr als 300 MW | 150 mg/m, |
e) Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid, angegeben als Schwefeldioxid, und einer Feuerungswärmeleistung von
50 MW bis 300 MW | 200 mg/m, |
mehr als 300 MW | 150 mg/m; |
2. kein Halbstundenmittelwert das Doppelte der unter Nummer 1 bestimmten Emissionsgrenzwerte überschreitet;
3. kein Mittelwert, der über die jeweilige Probenahmezeit gebildet ist, die Emissionsgrenzwerte nach Anlage 1 überschreitet.
(2) Der Betreiber hat darüber hinaus dafür zu sorgen, dass für organische Stoffe, angegeben als Gesamtkohlenstoff, ein Emissionsgrenzwert von 10 mg/m für den Tagesmittelwert und von 20 mg/m für den Halbstundenmittelwert nicht überschritten werden; dies gilt nicht für den Einsatz von Ablaugen aus dem Sulfitverfahren in der Zellstoffindustrie.
(3) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 darf für die Emissionen an Quecksilber und seine Verbindungen, angegeben als Quecksilber, ein Emissionsgrenzwert von 0,05 mg/m für den Halbstundenmittelwert nicht überschritten werden.
(4) Die Emissionsgrenzwerte dieser Vorschrift sind auch bei der Heizflächenreinigung einzuhalten.
(5) Abweichend von den in Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2 bestimmten Emissionsgrenzwerten für Gesamtstaub darf bei bestehenden Anlagen ein Emissionsgrenzwert von 20 mg/m³ für den Tagesmittelwert und von 40 mg/m für den Halbstundenmittelwert nicht überschritten werden.
(6) Abweichend von den in Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe d und Nummer 2 bestimmten Emissionsgrenzwerten für Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angegeben als Stickstoffdioxid, darf bei bestehenden Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von 1. 50 MW bis 100 MW ein Emissionsgrenzwert von 300 mg/m für den Tagesmittelwert und 600 mg/m für den Halbstundenmittelwert für Anlagen, die andere Biobrennstoffe einsetzen als naturbelassenes Holz, nicht überschritten werden; 2. mehr als 100 MW bis 300 MW ein Emissionsgrenzwert von 250 mg/m für den Tagesmittelwert und von 500 mg/m für den Halbstundenmittelwert nicht überschritten werden; 3. mehr als 300 MW ein Emissionsgrenzwert von 200 mg/m für den Tagesmittelwert und von 400 mg/m für den Halbstundenmittelwert nicht überschritten werden.
(7) Abweichend von den in Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe e und Nummer 2 bestimmten Emissionsgrenzwerten für Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid, angegeben als Schwefeldioxid, darf 1. bei Altanlagen bei Einsatz von Ablaugen aus dem Sulfitverfahren in der Zellstoffindustrie mit einer Feuerungswärmeleistung von mehr als 100 MW bis 300 MW ein Emissionsgrenzwert von 400 mg/m für den Tagesmittelwert und von 800 mg/m für den Halbstundenmittelwert nicht überschritten werden, 2. für bestehende Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von mehr als 300 MW ein Emissionsgrenzwert von 200 mg/m für den Tagesmittelwert und von 400 mg/m für den Halbstundenmittelwert nicht überschritten werden.
(8) Der Emissionsgrenzwert nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe b ist bei Einsatz von naturbelassenem Holz nicht anzuwenden. Die Emissionsgrenzwerte nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 gelten nicht für den Einsatz von 1. naturbelassenem Holz, 2. Holzabfällen gemäß § 2 Absatz 6 Nummer 2 Buchstabe f oder 3. ausschließlich aus naturbelassenem Holz hergestellten Brennstoffen, soweit dadurch keine anderen oder höheren Emissionen entstehen als bei Einsatz von naturbelassenem Holz.
Im Fall von Satz 2 Nummer 3 hat der Betreiber Nachweis über die Einhaltung der Anforderungen, insbesondere durch regelmäßige Kontrollen der Brennstoffe, jeweils bis zum 31. März eines Jahres für das vorhergehende Kalenderjahr zu führen und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen. Der Betreiber hat die Nachweise jeweils fünf Jahre nach Ende des Nachweiszeitraums nach Satz 3 aufzubewahren.