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Teil 3 - Platzverweisung, Gewahrsam, Durchsuchung
§ 38 Platzverweisung
§ 39 Gewahrsam
§ 40 Richterliche Entscheidung
§ 41 Behandlung festgehaltener Personen
§ 42 Dauer der Freiheitsentziehung
§ 43 Durchsuchung von Personen
§ 44 Durchsuchung von Sachen
§ 45 Betreten und Durchsuchung von Wohnungen
§ 46 Verfahren bei der Durchsuchung von Wohnungen
Bundespolizeigesetz
(Gesetz über die Bundespolizei - BPolG)
§ 38 Platzverweisung
Die Bundespolizei kann zur Abwehr einer Gefahr eine Person vorübergehend von einem Ort verweisen oder ihr vorübergehend das Betreten eines Ortes verbieten.