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Untertitel 1 - Übertragung
§ 929 Einigung und Übergabe
§ 929a Einigung bei nicht eingetragenem Seeschiff
§ 930 Besitzkonstitut
§ 931 Abtretung des Herausgabeanspruchs
§ 932 Gutgläubiger Erwerb vom Nichtberechtigten
§ 932a Gutgläubiger Erwerb nicht eingetragener Seeschiffe
§ 933 Gutgläubiger Erwerb bei Besitzkonstitut
§ 934 Gutgläubiger Erwerb bei Abtretung des Herausgabeanspruchs
§ 935 Kein gutgläubiger Erwerb von abhanden gekommenen Sachen
§ 936 Erlöschen von Rechten Dritter
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 933 Gutgläubiger Erwerb bei Besitzkonstitut
Gehört eine nach
§ 930
veräußerte Sache nicht dem Veräußerer, so wird der Erwerber Eigentümer, wenn ihm die Sache von dem Veräußerer übergeben wird, es sei denn, dass er zu dieser Zeit nicht in gutem Glauben ist.