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Abschnitt 5 - Übertragung einer Forderung
§ 398 Abtretung
§ 399 Ausschluss der Abtretung bei Inhaltsänderung oder Vereinbarung
§ 400 Ausschluss bei unpfändbaren Forderungen
§ 401 Übergang der Neben- und Vorzugsrechte
§ 402 Auskunftspflicht; Urkundenauslieferung
§ 403 Pflicht zur Beurkundung
§ 404 Einwendungen des Schuldners
§ 405 Abtretung unter Urkundenvorlegung
§ 406 Aufrechnung gegenüber dem neuen Gläubiger
§ 407 Rechtshandlungen gegenüber dem bisherigen Gläubiger
§ 408 Mehrfache Abtretung
§ 409 Abtretungsanzeige
§ 410 Aushändigung der Abtretungsurkunde
§ 411 Gehaltsabtretung
§ 412 Gesetzlicher Forderungsübergang
§ 413 Übertragung anderer Rechte
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 404 Einwendungen des Schuldners
Der Schuldner kann dem neuen Gläubiger die Einwendungen entgegensetzen, die zur Zeit der Abtretung der Forderung gegen den bisherigen Gläubiger begründet waren.