Gesetze
Studium
Definitionen
Schemata
Suche
Titel 7 - Errichtung und Aufhebung eines Testaments
§ 2229 Testierfähigkeit Minderjähriger, Testierunfähigkeit
§ 2230
§ 2231 Ordentliche Testamente
§ 2232 Öffentliches Testament
§ 2233 Sonderfälle
§ 2247 Eigenhändiges Testament
§ 2248 Verwahrung des eigenhändigen Testaments
§ 2249 Nottestament vor dem Bürgermeister
§ 2250 Nottestament vor drei Zeugen
§ 2251 Nottestament auf See
§ 2252 Gültigkeitsdauer der Nottestamente
§ 2253 Widerruf eines Testaments
§ 2254 Widerruf durch Testament
§ 2255 Widerruf durch Vernichtung oder Veränderungen
§ 2256 Widerruf durch Rücknahme des Testaments aus der amtlichen Verwahrung
§ 2257 Widerruf des Widerrufs
§ 2258 Widerruf durch ein späteres Testament
§ 2259 Ablieferungspflicht
§ 2260 (weggefallen)
§ 2261 (weggefallen)
§ 2262 (weggefallen)
§ 2263 Nichtigkeit eines Eröffnungsverbots
§ 2264 (weggefallen)
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 2231 Ordentliche Testamente
Ein Testament kann in ordentlicher Form errichtet werden
1.
zur Niederschrift eines Notars,
2.
durch eine vom Erblasser nach
§ 2247
abgegebene Erklärung.