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Titel 6 - Beistandschaft
§ 1712 Beistandschaft des Jugendamts; Aufgaben
§ 1713 Antragsberechtigte
§ 1714 Eintritt der Beistandschaft
§ 1715 Beendigung der Beistandschaft
§ 1716 Wirkungen der Beistandschaft
§ 1717 Erfordernis des gewöhnlichen Aufenthalts im Inland
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 1714 Eintritt der Beistandschaft
Die Beistandschaft tritt ein, sobald der Antrag dem Jugendamt zugeht.
Dies gilt auch, wenn der Antrag vor der Geburt des Kindes gestellt wird.