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Titel 2 - Abstammung
§ 1591 Mutterschaft
§ 1592 Vaterschaft
§ 1593 Vaterschaft bei Auflösung der Ehe durch Tod
§ 1594 Anerkennung der Vaterschaft
§ 1595 Zustimmungsbedürftigkeit der Anerkennung
§ 1596 Anerkennung und Zustimmung bei fehlender oder beschränkter Geschäftsfähigkeit
§ 1597 Formerfordernisse; Widerruf
§ 1597a Verbot der missbräuchlichen Anerkennung der Vaterschaft
§ 1598 Unwirksamkeit von Anerkennung, Zustimmung und Widerruf
§ 1598a Anspruch auf Einwilligung in eine genetische Untersuchung zur Klärung der leiblichen Abstammung
§ 1599 Nichtbestehen der Vaterschaft
§ 1600 Anfechtungsberechtigte
§ 1600a Persönliche Anfechtung; Anfechtung bei fehlender oder beschränkter Geschäftsfähigkeit
§ 1600b Anfechtungsfristen
§ 1600c Vaterschaftsvermutung im Anfechtungsverfahren
§ 1600d Gerichtliche Feststellung der Vaterschaft
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 1591 Mutterschaft
Mutter eines Kindes ist die Frau, die es geboren hat.