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Untertitel 4 - Eheschließung
§ 1310 Zuständigkeit des Standesbeamten, Heilung fehlerhafter Ehen
§ 1311 Persönliche Erklärung
§ 1312 Trauung
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 1311 Persönliche Erklärung
Die Eheschließenden müssen die Erklärungen nach
§ 1310 Abs. 1
persönlich und bei gleichzeitiger Anwesenheit abgeben.
Die Erklärungen können nicht unter einer Bedingung oder Zeitbestimmung abgegeben werden.