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1. - Ertragswertverfahren
§ 78 Grundstückswert
§ 79 Jahresrohmiete
§ 80 Vervielfältiger
§ 81 Außergewöhnliche Grundsteuerbelastung
§ 82 Ermäßigung und Erhöhung
Bewertungsgesetz (BewG)
§ 78 Grundstückswert
Der Grundstückswert umfaßt den Bodenwert, den Gebäudewert und den Wert der Außenanlagen.
Er ergibt sich durch Anwendung eines Vervielfältigers (
§ 80
) auf die Jahresrohmiete (
§ 79
) unter Berücksichtigung der §
§ 81
und
82
.