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A. - Allgemeines
§ 19 Feststellung von Einheitswerten
§ 20 Ermittlung des Einheitswerts
§ 21 Hauptfeststellung
§ 22 Fortschreibungen
§ 23 Nachfeststellung
§ 24 Aufhebung des Einheitswerts
§ 24a Änderung von Feststellungsbescheiden
§ 25 Nachholung einer Feststellung
§ 26 Umfang der wirtschaftlichen Einheit bei Ehegatten oder Lebenspartnern
§ 27 Wertverhältnisse bei Fortschreibungen und Nachfeststellungen
§ 28 Erklärungspflicht
§ 29 Auskünfte, Erhebungen und Mitteilungen
§ 30 Abrundung
§ 31 Bewertung von ausländischem Sachvermögen
§ 32 Bewertung von inländischem Sachvermögen
Bewertungsgesetz (BewG)
§ 30 Abrundung
Die in Deutscher Mark ermittelten Einheitswerte werden auf volle hundert Deutsche Mark nach unten abgerundet und danach in Euro umgerechnet.
Der umgerechnete Betrag wird auf volle Euro abgerundet.