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1. - Niederschriften
§ 36 Grundsatz
§ 37 Inhalt der Niederschrift
§ 38 Eide, eidesstattliche Versicherungen
Beurkundungsgesetz (BeurkG)
§ 36 Grundsatz
Bei der Beurkundung anderer Erklärungen als Willenserklärungen sowie sonstiger Tatsachen oder Vorgänge muß eine Niederschrift aufgenommen werden, soweit in
§ 39
nichts anderes bestimmt ist.