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Zweiter Unterabschnitt - Wahl des Betriebsrats
§ 30 Wahlvorstand, Wählerliste
§ 31 Wahlausschreiben
§ 32 Bestimmung der Mindestsitze für das Geschlecht in der Minderheit
§ 33 Wahlvorschläge
§ 34 Wahlverfahren
§ 35 Nachträgliche schriftliche Stimmabgabe
Erste Verordnung zur Durchführung des Betriebsverfassungsgesetzes (Wahlordnung - WO) (BetrVGDV1WO)
§ 32 Bestimmung der Mindestsitze für das Geschlecht in der Minderheit
Besteht der zu wählende Betriebsrat aus mindestens drei Mitgliedern, so hat der Wahlvorstand den Mindestanteil der Betriebsratssitze für das Geschlecht in der Minderheit (
§ 15 Abs. 2
des Gesetzes) gemäß
§ 5
zu errechnen.