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Erster Unterabschnitt - Allgemeine personelle Angelegenheiten
§ 92 Personalplanung
§ 92a Beschäftigungssicherung
§ 93 Ausschreibung von Arbeitsplätzen
§ 94 Personalfragebogen, Beurteilungsgrundsätze
§ 95 Auswahlrichtlinien
Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG)
§ 93 Ausschreibung von Arbeitsplätzen
Der Betriebsrat kann verlangen, dass Arbeitsplätze, die besetzt werden sollen, allgemein oder für bestimmte Arten von Tätigkeiten vor ihrer Besetzung innerhalb des Betriebs ausgeschrieben werden.