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Erster Abschnitt - Betriebliche Jugend- und Auszubildendenvertretung
§ 60 Errichtung und Aufgabe
§ 61 Wahlberechtigung und Wählbarkeit
§ 62 Zahl der Jugend- und Auszubildendenvertreter, Zusammensetzung der Jugend- und Auszubildendenvertretung
§ 63 Wahlvorschriften
§ 64 Zeitpunkt der Wahlen und Amtszeit
§ 65 Geschäftsführung
§ 66 Aussetzung von Beschlüssen des Betriebsrats
§ 67 Teilnahme an Betriebsratssitzungen
§ 68 Teilnahme an gemeinsamen Besprechungen
§ 69 Sprechstunden
§ 70 Allgemeine Aufgaben
§ 71 Jugend- und Auszubildendenversammlung
Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG)
§ 68 Teilnahme an gemeinsamen Besprechungen
Der Betriebsrat hat die Jugend- und Auszubildendenvertretung zu Besprechungen zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat beizuziehen, wenn Angelegenheiten behandelt werden, die besonders die in
ยง 60 Abs. 1
genannten Arbeitnehmer betreffen.