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Sechster Abschnitt - Geltungsbereich
§ 17 Persönlicher Geltungsbereich
§ 18 Sonderregelungen für den öffentlichen Dienst
§ 18a Verjährung
Betriebsrentengesetz
(Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung - BetrAVG)
§ 18a Verjährung
Der Anspruch auf Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung verjährt in 30 Jahren.
Ansprüche auf regelmäßig wiederkehrende Leistungen unterliegen der regelmäßigen Verjährungsfrist nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.