(1) Die Treuhandstellen unterstehen hinsichtlich des Treuhandvermögens der Aufsicht des Bundes.
(2) Die Aufsicht wird durch das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit ausgeübt.
(3) Die Treuhandstellen unterliegen hinsichtlich des Treuhandvermögens der Prüfung durch den Bundesrechnungshof.