Gesetze
Studium
Definitionen
Schemata
Suche
A. - Privater Dienst
§ 87
§ 88
§ 89
§ 89a
§ 90
§ 90a
§ 91
§ 92
§ 93
§ 94
§ 95
§ 96
§ 97
§ 97a
§ 98
Bundesentschädigungsgesetz
(Bundesgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung - BEG)
§ 90
Hat der Verfolgte eine selbständige Erwerbstätigkeit aufgenommen oder weist er nach, daß er die Voraussetzungen für die erfolgreiche Aufnahme einer solchen Tätigkeit erfüllt, so finden §
§ 69
,
71
entsprechende Anwendung.
§ 72
gilt sinngemäß.