(1) § 69 Abs. 1 und 2, §§ 70, 71, 72 Abs. 1, 2 und 4 finden auf den überlebenden Ehegatten und die Kinder eines verstorbenen Verfolgten entsprechende Anwendung, wenn sie die frühere Erwerbstätigkeit des Verfolgten wiederaufgenommen haben oder wiederaufzunehmen beabsichtigen.
(2) Der Gesamtbetrag mehrerer Darlehen im Falle des Absatzes 1 darf die in § 69 Abs. 3, § 72 Abs. 3 genannten Höchstbeträge nicht übersteigen.