(1) Soweit vor Inkrafttreten dieses Gesetzes nach bisherigem Recht ein Antrag auf Entschädigung durch unanfechtbaren Bescheid oder durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidung abgelehnt oder eine Entschädigung in geringerer Höhe als nach den Vorschriften dieses Gesetzes zuerkannt worden ist, kann der Berechtigte innerhalb der Antragsfrist des § 189 Abs. 1 einen neuen Antrag auf Entschädigung stellen.
(2) Wiederkehrende Leistungen auf Grund dieses Gesetzes werden von Amts wegen neu festgesetzt.
(3) Ist in einem bei Inkrafttreten dieses Gesetzes anhängigen Verwaltungsverfahren noch keine Entscheidung ergangen, so ist der Anspruch nach den Vorschriften dieses Gesetzes festzusetzen.
(4) In den Fällen der Absätze 1 bis 3 entscheidet die nach §§ 185, 186 zuständige Entschädigungsbehörde; §§ 232, 233 finden entsprechende Anwendung.