(1) Mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes tritt das in den Ländern Bayern, Bremen, Hessen und im Gebiet des früheren Landes Württemberg-Baden einheitlich geltende Gesetz zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts (Entschädigungsgesetz) einschließlich der hierzu erlassenen Rechtsverordnungen außer Kraft.
(2) Das gleiche gilt für alle sonstigen im Geltungsbereich dieses Gesetzes geltenden entschädigungsrechtlichen Vorschriften, die diesem Gesetz widersprechen. Soweit diese Vorschriften weitergehende entschädigungsrechtliche Ansprüche gewähren, behält es hierbei zugunsten des bisher Anspruchsberechtigten sein Bewenden mit der Maßgabe, daß sich die verfahrensmäßige Behandlung und die Erfüllung dieser Ansprüche nach diesem Gesetz richten. Der durch die weitergehenden entschädigungsrechtlichen Ansprüche erwachsende Aufwand wird von dem nach bisherigem Landesrecht Verpflichteten getragen.
(3) Soweit in Gesetzen, Verordnungen, allgemeinen Verwaltungsanordnungen und Erlassen auf die aufgehobenen Vorschriften verwiesen ist, treten an deren Stelle die entsprechenden Vorschriften dieses Gesetzes.