(1) Die Entschädigungsbehörde kann einen zugunsten des Antragstellers ergangenen Bescheid widerrufen, wenn sich nach Erlaß des Bescheides herausstellt, daß ein Entziehungsgrund nach § 7 Abs. 2 vorliegt.

(2) Absatz 1 findet auf Vergleiche, die im Verfahren bei den Entschädigungsbehörden abgeschlossen worden sind, entsprechende Anwendung.