(1) Ist ein Antrag auf Entschädigung nach § 189 rechtswirksam gestellt worden, so können Ansprüche, die dabei nicht angemeldet worden sind, noch bis zum 31. Dezember 1965 angemeldet werden.
(2) Ab 1. Januar 1966 kann ein weiterer Anspruch nur noch insoweit angemeldet werden, als der Anspruch auf Tatsachen gestützt wird, die erst nach dem 31. Dezember 1964 eingetreten sind. In diesem Falle ist der Anspruch innerhalb eines Jahres nach Eintritt dieser Tatsachen anzumelden. § 189 Abs. 3 findet entsprechende Anwendung.