Gesetze
Studium
Definitionen
Schemata
Suche
Zweiter Titel - Übergang und Übertragung des Anspruchs auf Entschädigung
§ 13
§ 14
Bundesentschädigungsgesetz
(Bundesgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung - BEG)
§ 14
Der Anspruch auf Entschädigung kann abgetreten, verpfändet oder gepfändet werden.
Die Abtretung, Verpfändung oder Pfändung ist nur mit Genehmigung der Entschädigungsbehörde zulässig.