(1) Versorgungsbezüge sind 1. Ruhegehalt oder Unterhaltsbeitrag, 2. Hinterbliebenenversorgung, 3. Bezüge bei Verschollenheit, 4. Unfallfürsorge, 5. Übergangsgeld, 6. Ausgleich bei besonderen Altersgrenzen, 7. Erhöhungsbetrag nach § 14 Abs. 4 Satz 3 Halbsatz 1, 8. Unterschiedsbetrag nach § 50 Abs. 1 Satz 2 und 3, 9. Leistungen nach den §§ 50a bis 50e, 10. Ausgleichsbetrag nach § 50 Abs. 3, 11. Anpassungszuschlag nach § 69b Satz 5, 12. Einmalzahlung nach Abschnitt XI.
(2) Zur Versorgung gehört ferner die jährliche Sonderzahlung nach § 50 Abs. 4 und 5.