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Abschnitt 1 - Bestimmung der zuständigen Stelle
§ 71 Zuständige Stellen
§ 72 Bestimmung durch Rechtsverordnung
§ 73 Zuständige Stellen im Bereich des öffentlichen Dienstes
§ 74 Erweiterte Zuständigkeit
§ 75 Zuständige Stellen im Bereich der Kirchen und sonstigen Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts
Berufsbildungsgesetz (BBiG)
§ 72 Bestimmung durch Rechtsverordnung
Das zuständige Fachministerium kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates für Berufsbereiche, die durch
§ 71
nicht geregelt sind, die zuständige Stelle bestimmen.