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Abschnitt 1 - Berufsbildung behinderter Menschen
§ 64 Berufsausbildung
§ 65 Berufsausbildung in anerkannten Ausbildungsberufen
§ 66 Ausbildungsregelungen der zuständigen Stellen
§ 67 Berufliche Fortbildung, berufliche Umschulung
Berufsbildungsgesetz (BBiG)
§ 64 Berufsausbildung
Behinderte Menschen (
ยง 2 Abs. 1 Satz 1
des Neunten Buches Sozialgesetzbuch) sollen in anerkannten Ausbildungsberufen ausgebildet werden.