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Unterabschnitt 3 - Nebentätigkeit
§ 97 Begriffsbestimmungen
§ 98 Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst
§ 99 Genehmigungspflichtige Nebentätigkeiten
§ 100 Nicht genehmigungspflichtige Nebentätigkeiten
§ 101 Ausübung von Nebentätigkeiten
§ 102 Regressanspruch für die Haftung aus angeordneter Nebentätigkeit
§ 103 Erlöschen der mit dem Hauptamt verbundenen Nebentätigkeit
§ 104 Erlass ausführender Rechtsverordnungen
§ 105 Anzeigepflicht nach Beendigung des Beamtenverhältnisses
Bundesbeamtengesetz (BBG)
§ 98 Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst
Beamtinnen und Beamte sind verpflichtet, auf Verlangen ihrer Dienstbehörde eine Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst auszuüben, sofern diese Tätigkeit ihrer Vorbildung oder Berufsausbildung entspricht und sie nicht über Gebühr in Anspruch nimmt.