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Erster Abschnitt - Erlaubnis, Bewilligung, Bergwerkseigentum
§ 6 Grundsatz
§ 7 Erlaubnis
§ 8 Bewilligung
§ 9 Bergwerkseigentum
§ 10 Antrag
§ 11 Versagung der Erlaubnis
§ 12 Versagung der Bewilligung
§ 13 Versagung der Verleihung von Bergwerkseigentum
§ 14 Vorrang
§ 15 Beteiligung anderer Behörden
§ 16 Form, Inhalt und Nebenbestimmungen
§ 17 Entstehung des Bergwerkseigentums
§ 18 Widerruf
§ 19 Aufhebung der Erlaubnis und Bewilligung
§ 20 Aufhebung von Bergwerkseigentum
§ 21 Beteiligung an der Aufsuchung
§ 22 Übertragung und Übergang der Erlaubnis und Bewilligung
§ 23 Veräußerung von Bergwerkseigentum
Bundesberggesetz (BBergG)
§ 15 Beteiligung anderer Behörden
Die zuständige Behörde hat vor der Entscheidung über den Antrag den Behörden Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, zu deren Aufgaben die Wahrnehmung öffentlicher Interessen im Sinne des
§ 11 Nr. 10
gehört.