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Erster Abschnitt - Allgemeine Vorschriften
§ 123 Erschließungslast
§ 124 Erschließungspflicht nach abgelehntem Vertragsangebot
§ 125 Bindung an den Bebauungsplan
§ 126 Pflichten des Eigentümers
Baugesetzbuch (BauGB)
§ 124 Erschließungspflicht nach abgelehntem Vertragsangebot
Hat die Gemeinde einen Bebauungsplan im Sinne des
§ 30 Absatz 1
erlassen und lehnt sie das zumutbare Angebot zum Abschluss eines städtebaulichen Vertrags über die Erschließung ab, ist sie verpflichtet, die Erschließung selbst durchzuführen.