(1) Für Auszubildende, die ausschließlich beitragspflichtig versichert sind 1. in der gesetzlichen Krankenversicherung nach § 5 Absatz 1 Nummer 9, 10 oder 13 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder als freiwilliges Mitglied oder 2. bei einem Krankenversicherungsunternehmen, das die in § 257 Absatz 2a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch genannten Voraussetzungen erfüllt, und aus dieser Versicherung Leistungen beanspruchen können, die der Art nach den Leistungen des Fünften Buches Sozialgesetzbuch mit Ausnahme des Kranken- und Mutterschaftsgeldes entsprechen,
erhöht sich der Bedarf um monatlich 71 Euro. Sind die in Satz 1 Nummer 2 genannten Vertragsleistungen auf einen bestimmten Anteil der erstattungsfähigen Kosten begrenzt, erhöht sich der Bedarf stattdessen um die nachgewiesenen Krankenversicherungskosten, höchstens aber um den in Satz 1 genannten Betrag. Maßgebend sind die Kosten im Zeitpunkt der Antragstellung.
(2) Für Auszubildende, die ausschließlich beitragspflichtig 1. in der sozialen Pflegeversicherung nach § 20 Absatz 1 Nummer 9, 10, 12 oder Absatz 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch oder 2. bei einem privaten Versicherungsunternehmen, das die in § 61 Absatz 6 des Elften Buches Sozialgesetzbuch genannten Voraussetzungen erfüllt, nach § 23 des Elften Buches Sozialgesetzbuch
versichert sind, erhöht sich der Bedarf um monatlich 15 Euro.