(1) Der Adressat eines Verwaltungsakts muss die diesen Verwaltungsakt verkörpernde Urkunde nach Ablauf der Gültigkeit des Verwaltungsaktes für die Dauer von fünf Jahren aufbewahren, es sei denn, dass die Urkunde vorher zurückgegeben werden muss.
(2) Durch Allgemeinverfügung, die im Bundesanzeiger bekannt zu machen ist, kann die zuständige Stelle 1. festlegen, von welchem Zeitpunkt an und unter welchen Voraussetzungen auf die Aufbewahrungspflicht nach Absatz 1 verzichtet werden kann, oder 2. die weiteren Voraussetzungen für die Aufbewahrung regeln.