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Abschnitt 3 - Einstufung von Gemischen und Dokumentation; Überprüfung der Einstufung
§ 8 Selbsteinstufung von flüssigen oder gasförmigen Gemischen; Dokumentation
§ 9 Überprüfung der Selbsteinstufung von flüssigen oder gasförmigen Gemischen; Änderung der Selbsteinstufung
§ 10 Einstufung fester Gemische
§ 11 Einstufung von Gemischen durch das Umweltbundesamt
Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV)
§ 11 Einstufung von Gemischen durch das Umweltbundesamt
Das Umweltbundesamt kann Gemische nach Maßgabe von Anlage 1 als nicht wassergefährdend oder in eine Wassergefährdungsklasse einstufen.
§ 6 Absatz 4
gilt entsprechend.