(1) Entschädigungsansprüche, die sich gegen den Bund richten, sind als Schuldbuchforderungen in das Bundesschuldbuch einzutragen, wenn das Regelungsangebot die Ausgabe von Umtauschstücken vorsieht und keine Schuldverschreibungen nach § 9 Abs. 1 zu erteilen sind. Schuldverschreibungen gegen Löschung der Forderungen werden nicht ausgereicht. Im Übrigen gilt das Bundesschuldenwesengesetz.
(2) Durch Landesrecht kann bestimmt werden, daß Entschädigungsansprüche, die sich gegen ein Land richten, unter den in Absatz 1 Satz 1 genannten Voraussetzungen als Schuldbuchforderungen in das Landesschuldbuch einzutragen sind.