(1) Die in den §§ 56 und 57 bezeichnete neue oder weitere Hypothek genießt vor einer auf dem Grundstück ruhenden öffentlichen Last für die Hypothekengewinnabgabe ein Vorrecht nach § 113 des Lastenausgleichsgesetzes, soweit die umgestellte Hypothek ein solches genießen würde, wenn sie mit Wirkung vom Beginn des 21. Juni 1948 auf den Betrag von einer Deutschen Mark für eine Reichsmark umgestellt worden wäre. Die umgestellte Hypothek genießt kein Vorrecht vor der öffentlichen Last, wenn die weitere Hypothek ein solches nicht genießt.
(2) Die Rechte, die auf Grund des § 58 Abs. 2 bis 4 nicht hinter die weitere Hypothek zurücktreten oder zurückzutreten haben, genießen ein Vorrecht nach § 113 des Lastenausgleichsgesetzes vor dem Betrage der öffentlichen Last, der dem Betrage gleichkommt, für den die weitere Hypothek das in Absatz 1 genannte Vorrecht genießt.