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Zweiter Abschnitt - Überwachungsvorschriften
§ 3 Einfuhr und Ausfuhr
§ 4 Beförderung von Kernbrennstoffen
§ 4a Deckungsvorsorge bei grenzüberschreitender Beförderung
§ 4b Beförderung von Kernmaterialien in besonderen Fällen
§ 5 Berechtigung zum Besitz von Kernbrennstoffen; staatliche Verwahrung
§ 6 Genehmigung zur Aufbewahrung von Kernbrennstoffen
§ 7 Genehmigung von Anlagen
§ 7a Vorbescheid
§ 7b Einwendungen Dritter bei Teilgenehmigung und Vorbescheid
§ 7c Pflichten des Genehmigungsinhabers
§ 7d Weitere Vorsorge gegen Risiken
§ 7e Ausgleich für Investitionen
§ 7f Ausgleich für Elektrizitätsmengen
§ 7g Verwaltungsverfahren
§ 8 Verhältnis zum Bundes-Immissionsschutzgesetz und zum Produktsicherheitsgesetz
§ 9 Bearbeitung, Verarbeitung und sonstige Verwendung von Kernbrennstoffen außerhalb genehmigungspflichtiger Anlagen
§ 9a Verwertung radioaktiver Reststoffe und Beseitigung radioaktiver Abfälle
§ 9b Zulassungsverfahren
§ 9c Landessammelstellen
§ 9d Enteignung
§ 9e Gegenstand und Zulässigkeit der Enteignung; Entschädigung
§ 9f Vorarbeiten an Grundstücken
§ 9g Veränderungssperre
§ 9h Pflichten des Zulassungsinhabers
§ 9i Bestandsaufnahme und Schätzung
§ 10
§ 11 Ermächtigungsvorschriften (Genehmigung, Anzeige, allgemeine Zulassung)
§ 12 Ermächtigungsvorschriften (Schutzmaßnahmen)
§ 12a Ermächtigungsvorschrift (Entscheidung des Direktionsausschusses)
§ 12b Überprüfung der Zuverlässigkeit von Personen zum Schutz gegen Entwendung oder Freisetzung radioaktiver Stoffe
§ 12c Strahlenschutzregister
§ 12d Register über hochradioaktive Strahlenquellen
§ 13 Vorsorge für die Erfüllung gesetzlicher Schadensersatzverpflichtungen
§ 14 Haftpflichtversicherung und sonstige Deckungsvorsorge
§ 15 Rangfolge der Befriedigung aus der Deckungsvorsorge
§ 16
§ 17 Inhaltliche Beschränkungen, Auflagen, Widerruf, Bezeichnung als Inhaber einer Kernanlage
§ 18 Entschädigung
§ 19 Staatliche Aufsicht
§ 19a Überprüfung, Bewertung und kontinuierliche Verbesserung kerntechnischer Anlagen
§ 20 Sachverständige
§ 21 Kosten
§ 21a Kosten (Gebühren und Auslagen) oder Entgelte für die Benutzung von Anlagen nach § 9a Abs. 3
§ 21b Beiträge
Atomgesetz
(Gesetz über die friedliche Verwendung der Kernenergie und den Schutz gegen ihre Gefahren - AtG)
§ 16
(weggefallen)