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Erster Unterabschnitt - Erster Rechtszug
§ 80 Grundsatz
§ 81 Antrag
§ 82 Örtliche Zuständigkeit
§ 83 Verfahren
§ 83a Vergleich, Erledigung des Verfahrens
§ 84 Beschluß
§ 85 Zwangsvollstreckung
§ 86 (weggefallen)
Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG)
§ 84 Beschluß
Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung.
Der Beschluß ist schriftlich abzufassen.
§ 60
ist entsprechend anzuwenden.