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1. Unterabschnitt - Allgemeine Vorschriften
§ 385 Geltung von Verfahrensvorschriften
§ 386 Zuständigkeit der Finanzbehörde bei Steuerstraftaten
§ 387 Sachlich zuständige Finanzbehörde
§ 388 Örtlich zuständige Finanzbehörde
§ 389 Zusammenhängende Strafsachen
§ 390 Mehrfache Zuständigkeit
§ 391 Zuständiges Gericht
§ 392 Verteidigung
§ 393 Verhältnis des Strafverfahrens zum Besteuerungsverfahren
§ 394 Übergang des Eigentums
§ 395 Akteneinsicht der Finanzbehörde
§ 396 Aussetzung des Verfahrens
Abgabenordnung (AO)
§ 389 Zusammenhängende Strafsachen
Für zusammenhängende Strafsachen, die einzeln nach
§ 388
zur Zuständigkeit verschiedener Finanzbehörden gehören würden, ist jede dieser Finanzbehörden zuständig.
§ 3 der Strafprozessordnung
gilt entsprechend.