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Sechster Abschnitt - Steueraufsicht in besonderen Fällen
§ 209 Gegenstand der Steueraufsicht
§ 210 Befugnisse der Finanzbehörde
§ 211 Pflichten des Betroffenen
§ 212 Durchführungsvorschriften
§ 213 Besondere Aufsichtsmaßnahmen
§ 214 Beauftragte
§ 215 Sicherstellung im Aufsichtsweg
§ 216 Überführung in das Eigentum des Bundes
§ 217 Steuerhilfspersonen
Abgabenordnung (AO)
§ 217 Steuerhilfspersonen
Zur Feststellung von Tatsachen, die zoll- oder verbrauchsteuerrechtlich erheblich sind, kann die Finanzbehörde Personen, die vom Ergebnis der Feststellung nicht selbst betroffen werden, als Steuerhilfspersonen bestellen.