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1. Unterabschnitt - Führung von Büchern und Aufzeichnungen
§ 140 Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten nach anderen Gesetzen
§ 141 Buchführungspflicht bestimmter Steuerpflichtiger
§ 142 Ergänzende Vorschriften für Land- und Forstwirte
§ 143 Aufzeichnung des Wareneingangs
§ 144 Aufzeichnung des Warenausgangs
§ 145 Allgemeine Anforderungen an Buchführung und Aufzeichnungen
§ 146 Ordnungsvorschriften für die Buchführung und für Aufzeichnungen
§ 146a Ordnungsvorschrift für die Buchführung und für Aufzeichnungen mittels elektronischer Aufzeichnungssysteme; Verordnungsermächtigung
§ 146b Kassen-Nachschau
§ 147 Ordnungsvorschriften für die Aufbewahrung von Unterlagen
§ 147a Vorschriften für die Aufbewahrung von Aufzeichnungen und Unterlagen bestimmter Steuerpflichtiger
§ 148 Bewilligung von Erleichterungen
Abgabenordnung (AO)
§ 140 Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten nach anderen Gesetzen
Wer nach anderen Gesetzen als den Steuergesetzen Bücher und Aufzeichnungen zu führen hat, die für die Besteuerung von Bedeutung sind, hat die Verpflichtungen, die ihm nach den anderen Gesetzen obliegen, auch für die Besteuerung zu erfüllen.