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Dritter Abschnitt - Herstellung von Arzneimitteln
§ 13 Herstellungserlaubnis
§ 14 Entscheidung über die Herstellungserlaubnis
§ 15 Sachkenntnis
§ 16 Begrenzung der Herstellungserlaubnis
§ 17 Fristen für die Erteilung
§ 18 Rücknahme, Widerruf, Ruhen
§ 19 Verantwortungsbereiche
§ 20 Anzeigepflichten
§ 20a Geltung für Wirkstoffe und andere Stoffe
§ 20b Erlaubnis für die Gewinnung von Gewebe und die Laboruntersuchungen
§ 20c Erlaubnis für die Be- oder Verarbeitung, Konservierung, Prüfung, Lagerung oder das Inverkehrbringen von Gewebe oder Gewebezubereitungen
§ 20d Ausnahme von der Erlaubnispflicht für Gewebe und Gewebezubereitungen
Arzneimittelgesetz
(Gesetz über den Verkehr mit Arzneimitteln - AMG)
§ 20a Geltung für Wirkstoffe und andere Stoffe
§ 13 Abs. 2 und 4
und die §
§ 14
bis
20
gelten entsprechend für Wirkstoffe und für andere zur Arzneimittelherstellung bestimmte Stoffe menschlicher Herkunft, soweit ihre Herstellung oder Prüfung nach
§ 13 Abs. 1
einer Erlaubnis bedarf.