(1) Auf Antrag kann die Dauer der Ausbildung nach § 4 Abs. 1 verkürzt werden: 1. für Krankenschwestern, Krankenpfleger, Kinderkrankenschwestern, Kinderkrankenpfleger, Heilerziehungspflegerinnen und Heilerziehungspfleger mit dreijähriger Ausbildung um bis zu zwei Jahre, 2. für Altenpflegehelferinnen, Altenpflegehelfer, Krankenpflegehelferinnen, Krankenpflegehelfer, Heilerziehungspflegehelferinnen, Heilerziehungspflegehelfer, Heilerziehungshelferinnen und Heilerziehungshelfer um bis zu einem Jahr.
(2) Auf Antrag kann die Dauer der Ausbildung nach § 4 Abs. 1 im Umfang der fachlichen Gleichwertigkeit um bis zu zwei Jahre verkürzt werden, wenn eine andere abgeschlossene Berufsausbildung nachgewiesen wird.
(3) Auf Antrag ist bei Teilnahme an einer beruflichen Weiterbildung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch für Personen gemäß Absatz 1 Nummer 2, die einschließlich der Ausbildung in einem Umfang, der einer Vollzeitbeschäftigung von mindestens zwei Jahren entspricht, in einer Pflegeeinrichtung gemäß § 71 des Elften Buches Sozialgesetzbuch beschäftigt waren, die Dauer der Maßnahme gegenüber der Regelausbildung um ein Drittel der Ausbildungszeit zu verkürzen.
(4) Auf Antrag soll bei Teilnahme an einer beruflichen Weiterbildung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch die Dauer der Maßnahme gegenüber der Regelausbildung verkürzt werden: 1. für Personen gemäß Absatz 1 Nummer 1 um bis zu zwei Drittel der Ausbildungszeit, 2. für Fälle des Absatzes 2 um bis zu zwei Drittel der Ausbildungszeit, 3. für Personen, die in einem Umfang, der einer Vollzeitbeschäftigung von mindestens zwei Jahren entspricht, in einer Pflegeeinrichtung gemäß § 71 des Elften Buches Sozialgesetzbuch Aufgaben im Bereich der Pflege oder Betreuung wahrgenommen haben, auf der Grundlage einer Kompetenzfeststellung um ein Drittel der Ausbildungszeit.
(5) Die Verkürzung darf die Durchführung der Ausbildung und die Erreichung des Ausbildungszieles nicht gefährden.
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für die Ausbildung nach § 4 Abs. 5 entsprechend.