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Erster Unterabschnitt - Voraussetzungen für die Leistungen
§ 7 Aufgabe der Leistungen zur Teilhabe
§ 8 Persönliche und versicherungsrechtliche Voraussetzungen
§ 9 Ausschluß von Leistungen
Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG)
§ 9 Ausschluß von Leistungen
Für den Ausschluß von Leistungen zur Teilhabe nach diesem Abschnitt gilt
§ 12
des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.