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Zehnter Unterabschnitt - Organisation und Datenschutz
§ 111 Zuständige Versicherungsträger
§ 112 Versicherungskonto
Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG)
§ 111 Zuständige Versicherungsträger
Für die Erfüllung der Aufgaben der Alterssicherung der Landwirte wird bei jeder landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft im Beitrittsgebiet eine landwirtschaftliche Alterskasse errichtet.