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Zweiter Abschnitt - Nichtigerklärung der Gesellschaft
§ 275 Klage auf Nichtigerklärung
§ 276 Heilung von Mängeln
§ 277 Wirkung der Eintragung der Nichtigkeit
Aktiengesetz (AktG)
§ 276 Heilung von Mängeln
Ein Mangel, der die Bestimmungen über den Gegenstand des Unternehmens betrifft, kann unter Beachtung der Bestimmungen des Gesetzes und der Satzung über Satzungsänderungen geheilt werden.