Gesetze
Studium
Definitionen
Schemata
Suche
Erster Unterabschnitt - Allgemeines
§ 241 Nichtigkeitsgründe
§ 242 Heilung der Nichtigkeit
§ 243 Anfechtungsgründe
§ 244 Bestätigung anfechtbarer Hauptversammlungsbeschlüsse*.
§ 245 Anfechtungsbefugnis
§ 246 Anfechtungsklage
§ 246a Freigabeverfahren
§ 247 Streitwert
§ 248 Urteilswirkung
§ 248a Bekanntmachungen zur Anfechtungsklage
§ 249 Nichtigkeitsklage
Aktiengesetz (AktG)
§ 248a Bekanntmachungen zur Anfechtungsklage
Wird der Anfechtungsprozess beendet, hat die börsennotierte Gesellschaft die Verfahrensbeendigung unverzüglich in den Gesellschaftsblättern bekannt zu machen.
§ 149 Abs. 2 und 3
ist entsprechend anzuwenden.