(1) Die Bodennutzungshaupterhebung wird in der Zeit von Januar bis Mai durchgeführt:

    1. allgemein in den Jahren 2010 und 2016; hierbei werden Merkmale über die Nutzung der Flächen erhoben;

    2. bei höchstens 80 000 Erhebungseinheiten in jedem Jahr mit Ausnahme der Jahre, in denen die Erhebung nach Nummer 1 stattfindet; die Merkmale entsprechen mit Ausnahme des Zwischenfruchtanbaus denjenigen der Erhebung nach Nummer 1.

(2) Die Erhebung nach Absatz 1 Nummer 2 wird in den Ländern Berlin, Bremen und Hamburg nicht durchgeführt.

(3) Die Erhebung nach Absatz 1 ist in den Jahren 2010, 2013 und 2016 Bestandteil der Agrarstrukturerhebung.