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Fünfter Abschnitt - Organisation
§ 18 Übergegangene Darlehensforderungen
Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz
(Gesetz zur Förderung der beruflichen Aufstiegsfortbildung - AFBG)
§ 18 Übergegangene Darlehensforderungen
Die nach
§ 14 Absatz 1
auf den Bund übergegangenen Darlehensforderungen werden von der Kreditanstalt für Wiederaufbau verwaltet und eingezogen.